Gebühren |
Außer-
gerichtliche
Tätigkeit
Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit, also einer Tätigkeit gegenüber Dritten, können eine Geschäftsgebühr (0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert) und eine Einigungsgebühr (1,5 aus dem Gegenstandswert) anfallen.
Es sei denn, es handelt sich um Rahmengebühren. Hier richtet sich die Höhe der Gebühren nach dem jeweilig vorgegebenen Rahmen. Im strafrechtlichen Verfahren sind zudem für die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts eigene Gebührentatbestände festgelegt.
Auslagen und Umsatzsteuer werden zuzüglich berechnet. Je nach Tätigkeit können weitere Gebühren anfallen.
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