Gebühren |
Beratungs-
gebühr
Der Gesetzgeber hat in § 34 RVG vielmehr festgelegt, dass für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator das Honorar keine Gebühren bestimmt sind.
Der Rechtsanwalt ist daher angehalten, mit dem Mandanten, der ein erstes Beratungsgespräch wünscht, ein Honorar zu vereinbaren. Es wird daher zu Beginn eines Gesprächs zuerst über die Höhe der Gebühren gesprochen werden müssen.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr gem. § 34 RVG für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
Die Beratungsgebühr wird bei Fortführung des Mandats angerechnet.
Auslagen und Umsatzsteuer werden zuzüglich berechnet. Je nach Tätigkeit können weitere Gebühren anfallen.
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