Gebühren

Gerichtliche Tätigkeit in 2. Instanz

Die unter Punkt 3 aufgeführten Gebühren fallen auch in zweiter Instanz an; die Verfahrensgebühr erhöht sich aber auf 1,6 und die Einigungsgebühr auf 1,3.

Auch bei den Rahmengebühren hat der Gesetzgeber zweitinstanzlichen Verfahren eine Erhöhung des Gebührenrahmens vorgesehen.

Auslagen und Umsatzsteuer werden zuzüglich berechnet. Je nach Tätigkeit können weitere Gebühren anfallen.

.

Telefon: +49 (0)211 175 2086-2 | Fax: +49 (0)211 1752086-1 | Email: info(at)kanzlei-querling.de